Nach Klage: Bundesinstitut gibt Abmahnschreiben an den MDR heraus

Glyphosat

Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) wegen der Veröffentlichung eines Glyphosat-Gutachtens verklagt. Das Abmahnschreiben offenbart ein fragwürdiges Verständnis von Pressefreiheit.

Bundesinstitut macht Urheberecht zum Zensurheberrecht

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ist bekannt dafür, dass es Steuergelder verschwendet, um Transparenz zu verhindern. Nachdem unser Mandant Arne Semsrott von FragDenStaat ein Gutachten zum umstrittenen Pestizid Glyphosat nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhalten und veröffentlicht hatte, wurde er vom BfR verklagt. Das BfR unterlag in allen Instanzen. Zuletzt entschied der Bundesgerichtshof, dass das Urheberrecht nicht zum Zensurheberrecht werden darf.

In einem weiteren Verfahren ist das BfR mit ähnlichen Mitteln auch gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vorgegangen. Das BfR hatte den MDR wegen Urheberrechtsverletzung verklagt, weil dieser einen Fernsehbeitrag zu dem Thema gesendet sowie das (teilweise geschwärzte) Gutachten auf seiner Webseite zur Verfügung gestellt hatte. Auch hier unterlagen das BfR und seine Anwält*innen in allen Instanzen. Um die Hintergründe dieser transparenzfeindlichen Urheberrechtspolitik des BfR zu erfahren, verlangte unser Mandant Arne Semsrott daher nicht nur das Glyphosat-Gutachten, sondern auch das an den MDR gerichtete Abmahnschreiben.

IFG-Antrag auf Herausgabe der Abmahnung

Das BfR verweigerte allerdings zunächst den Zugang zu diesem Abmahnschreiben. Dabei berief es sich darauf, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das laufende Gerichtsverfahren gegen den MDR haben könnte (§ 3 Nr. 1g Var. 1 IFG). Wir hielten diesen Grund für nicht überzeugend und sind gegen das BfR vor Gericht gezogen.

Nach Abschluss des Parallelverfahrens gegen den MDR gewährte das BfR im laufenden Klageverfahren schließlich Zugang zu dem Abmahnschreiben. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte daher nur noch darüber zu entscheiden, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt. Mit Beschluss vom 14. März 2022 (VG 2 K 175.19) legte es dem BfR die Kosten auf und gab uns damit in der Sache abschließend Recht.

VG Berlin: Keine Gefährdung des Gerichtsverfahrens

Das Gericht entschied, dass dem Informationszugangsanspruch nicht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG entgegenstand. Das BfR habe nicht dargelegt, dass die Offenlegung des Abmahnschreibens nachteilige Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Gerichte oder den ordnungsgemäßen Ablauf sowie die Effektivität des Gerichtsverfahrens haben könne.

Der Beschluss stellt einen weiteren Schritt zur Stärkung der Informationsfreiheit dar: Behörden können sich nicht pauschal darauf berufen, dass eine angefragte Information Teil eines Gerichtsverfahrens sei, um sich so ihrer informationsfreiheitsrechtlichen Verpflichtung zu entziehen.

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