Nach erfolgreicher Klage: Gesetzentwurf zu EU-Sperrklausel veröffentlicht
Die letzte Bundesregierung wollte kleine Parteien bei der EU-Wahl benachteiligen und nutzte dafür ein verfassungsrechtlich höchst problematisches Verfahren.
Eigentlich gilt der Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Jede Person hat eine Stimme und jede Stimme ist gleich viel wert. Sperrklauseln weichen von diesem Grundsatz ab. Sie führen dazu, dass Stimmen für kleinere Parteien nicht zählen. Bei der letzten Bundestagswahl entfielen beispielsweise 8,6 Prozent der Stimmen auf kleine Parteien, die an der 5-Prozent-Hürde scheiterten und daher nicht in den Bundestag einzogen. Diese 8,6 Prozent der Wähler*innen hatten damit keinen Einfluss mehr auf die Machtverhältnisse im Bundestag und die Regierungsbildung.
Bei den Wahlen zum Europaparlament gibt es bisher keine Sperrklausel, was dazu führt, dass auch kleine Parteien, wie die Piraten, Volt oder die Tierschutzpartei Sitze ergattern konnten. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das höchste deutsche Gericht hat bisher allen Versuchen, eine Sperrklausel für EU-Wahlen einzuführen, eine Absage erteilt.
“Formulierungshilfe” für 2-Prozent-Hürde bei EU-Wahl
Damit gab sich die alte Bundesregierung nicht zufrieden. Sie setzte sich auf EU-Ebene für eine Regelung ein, nach der die Mitgliedsstaaten zur Einführung eine 2-Prozent-Hürde verpflichtet wären. So sollte das Bundesverfassungsgericht umgangen werden. Für die Umsetzung des EU-Rechtsaktes erstellte das Bundesinnenministerium eine “Formulierungshilfe” für die damaligen Regierungsfraktionen der SPD und CDU/CSU. Es handelt sich dabei faktisch um einen Gesetzentwurf mit dem Unterschied, dass dieser nicht von der Regierung in den Bundestag eingebracht wird, sondern von den Regierungsfraktionen.
Der Entwurf zur Sperrklausel erreichte jedoch nie das Plenum des Bundestags: Das Bundesinnenministerium erstellte zwar die “Formulierungshilfe” und übermittelte sie den Regierungsfraktionen. Diese brachten den Entwurf jedoch nicht ein. Daher wurde er auch nicht veröffentlicht.
Erfolg vor dem VG Berlin: IFG-Anspruch auf Herausgabe der “Formulierungshilfe”
Unser Mandant Arne Semsrott von FragDenStaat beantragte daher nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einsicht in die Formulierungshilfe. Die Klage, die wir anschließend in seinem Namen gegen das Bundesinnenministerium einreichten, hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Bundesinnenministerium als Urheber weiterhin verfügungsberechtigt über die Formulierungshilfe ist. Der Offenlegung stehe auch weder der Schutz internationaler Verhandlungen (§ 3 Nr. 3 Buchstabe a) IFG) noch der Schutz behördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 Buchstabe b) IFG) entgegen (Urteil vom 2.12.2021, Az. 2 K 45.19). Die Formulierungshilfe ist daher nach über drei Jahren endlich veröffentlicht.
Verletzte das Bundesinnenministerium wissentlich das Neutralitätsgebot und die Gewaltenteilung?
Die im Gerichtsverfahren beantragte Akteneinsicht brachte auch noch ein weiteres Detail ans Licht: Das Bundesinnenministerium war sich anscheinend bewusst, dass das Vorgehen über eine “Formulierungshilfen” verfassungsrechtlich höchst problematisch ist. In einer internen E-Mail zu einem Entwurf des Widerspruchsbescheids wird die die Frage aufgeworfen, ob die Erstellung von “Formulierungshilfen” für Regierungsfraktionen gegen das Neutralitätsgebot und das Gewaltenteilungsprinzip verstoße.

Um diese verfassungsrechtlichen Zweifel zu kaschieren, wurde der Widerspruchsbescheid extra umgeschrieben. Dabei ist die vom Bundesinnenministerium aufgeworfene Frage durchaus berechtigt. Hinzu kommt, dass die “verkappten Regierungsvorlagen” oft benutzt werden, um eine frühe Beteiligung des Bundesrates zu umgehen.
Bald 3,5-Prozent-Hürde bei EU-Wahlen?
Unterdessen arbeiten die großen Parteien offenbar weiter an der Einführung einer Sperrklausel bei EU-Wahlen. Berichten zufolge haben sich die großen Fraktionen im EU-Parlament auf eine neue Sperrklausel für die EU-Wahlen geeinigt. Danach soll sogar eine 3,5-Prozent-Hürde gelten.
Es bleibt abzuwarten, ob die neue Ampel-Regierung da mitspielt. Im Koalitionsvertrag wurde zwar die Einführung der 2-Prozent-Hürde vereinbart, aber nur wenn kein neuer Direktwahlakt auf EU-Ebene vorliegt. Diese Absprache ist mit der geplanten 3,5-Prozent-Hürde obsolet.
Mit dem Grundgesetz wäre eine Zustimmung deutscher Regierungsvertreter*innen zur 3,5-Hürde kaum vereinbar. Sie hätte einzig den Zweck, die Verfassung und das Bundesverfassungsgericht zu umgehen.
Presse
Süddeutsche Zeitung (10.3.2022): Kommt die EU-Sperrklausel?
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